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Ersatzlose Streichung § 35 Bundeswahlgesetz


Dieser Antrag wurde am 13.03.2007 auf der Delegiertenversammlung des SPD-Stadtverbands Göttingen beschlossen und an den Unterbezirksparteitag 2007 weitergeleitet. Dort wurde er am 21.04.2007 beschlossen und an den Bezirks- und Landesparteitag der SPD sowie an die SPD-Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand weitergeleitet.

 

Antrag:

Die SPD fordert die ersatzlose Streichung des § 35 Bundeswahlgesetz (Stimmabgabe mit Wahlgeräten).

 

Begründung:

Ein fundamentales Prinzip der Demokratie ist die Öffentlichkeit des gesamten Ablaufs von Wahlen. Bei Wahlen per Stimmzettel und Urne kann jedermann die Korrektheit des Wahlablaufs von der Aufstellung der Urne bis zur Auszählung und Feststellung des Ergebnisses kontrollieren. Werden Wahlcomputer (Wahlgeräte) eingesetzt, wird ein einfaches, unzählige Male erprobtes, evaluiertes und bewährtes System durch ein komplexes, von nur wenigen Einzelnen überprüfbares System ersetzt. Ordnungsgemäßes Funktionieren und Manipulationssicherheit der eingesetzten Wahlcomputer werden zur unabdingbaren Voraussetzung der Integrität einer Wahl.

 

Die Zulassung eines Gerätes zur Wahl wird nach § 35 BWahlG (und anderen Vorschriften) im Wesentlichen erteilt, wenn die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt im Auftrag des Innenministeriums bei der Prüfung eines einzigen Geräts einer Bauart keine Mängel feststellt. Im Gegensatz zu einer Wahl mit Zettel und Urne, bei der jeder Wahlberechtigte in der Lage ist, den Wahlablauf zu prüfen und das Ergebnis einer Überprüfung zu beurteilen, wird einfachen Bürgern eine Prüfung der Wahlcomputer verwehrt und deren interne Funktionsweise geheim gehalten.

 

Ein einzelnes Gerät kann von einer Gemeinde eingesetzt werden, wenn der Hersteller versichert, dass es baugleich zu einem geprüften Gerät ist. Eine Kontrolle, ob dies der Fall ist oder ob das Gerät möglicherweise bis zu seinem Einsatz von Dritten manipuliert wurde, ist nicht vorgesehen, ist weder für Wahlvorstand, noch Wähler noch Wahlbeobachter möglich und findet nicht statt. Die einzige Kontrolle der Geräte findet nach § 35 BWahlG durch das Innenministerium und den Hersteller statt. Dies ist im Gegensatz zur Kontrolle durch Jedermann bei Wahl mit Wahlzettel und Urne nicht akzeptabel. Auch die Überprüfung einer Wahl und die Aufklärung von Wahlbetrug nach Wahlen, wie beispielsweise 1989 in der DDR oder 2002 in Dachau, ist stark auf die physische Existenz von Wahlzetteln angewiesen und wird durch den Einsatz von Wahlcomputern wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Aus den dargelegten Gründen schränkt der Einsatz von Wahlcomputern, wie er in § 35 BWahlG geregelt wird, die Öffentlichkeit und damit die Legitimität von Wahlen unnötigerweise auf gefährliche Weise ein.

 



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